Sonderfälle und häufige Fragen
Kann ich eine Auslandskrankenversicherung buchen, wenn ich schon im Ausland bin?
Fast alle deutschen Auslandskrankenversicherungen legen in ihren Versicherungsbedingungen fest, dass die Auslandsversicherung VOR der Abreise gebucht werden muss. Wird sie nachträglich abgeschlossen (z.B. über die Online-Buchungsmaske), so gilt der Vertrag als von Anfang an ungültig. Auch die Abbuchung des Beitrages ändert daran nichts. (Sie bekommen Ihre Beiträge natürlich zurück erstattet)
Leider kommt es bezüglich der Gültigkeit des Vertrages häufig zu Missverständnissen, weil Sie online einen Versicherungsbeginn (ein Datum in der Zukunft, z.B. das Datum des nächsten Tages) eingeben und die Versicherung abschließen können. Viele denken dann, dass sie wenigstens ab diesem Tag abgesichert seien. Da Sie sogar eine Antragsbestätigung erhalten und in der Folge automatisch die Beiträge vom Konto abgebucht werden, glauben viele, es hätte doch noch geklappt. Leider ein folgenschwerer Irrtum! Vor Gericht reicht es aus, wenn sich die Versicherungen auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen, nach derer die Versicherung nur VOR der Abreise aus Deutschland abgeschlossen hätte werden können.
Der Knackpunkt ist fast immer das Eingabefeld "Versicherungsbeginn". Viele bleiben hier kurz "hängen", da man dort kein Datum aus der Vergangenheit einsetzen kann. Nach kurzem Überlegen wird dann schnell das Datum von morgen eingesetzt, frei nach dem Motto: "Wird schon gutgehen, dann läuft der Vertrag eben ab morgen."
Auf den ersten Blick scheint dann auch alles in Ordnung zu sein. Man erhält eine schriftliche Versicherungsbestätigung und die Beiträge werden regelmäßig abgebucht.
Doch leider ist der Vertrag trotzdem von Beginn an unwirksam.
Woran merkt die Versicherung, dass ich bei Buchung der Auslandskrankenversicherung schon im Ausland war?
Die Versicherung prüft erst im Schadenfall (und leider nicht vorher), ob alle Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht vorliegen. Bei größeren Rechnungen oder auch wenn Sie im Krankenhaus liegen, müssen SIE nachweisen, wann Sie Deutschland verlassen haben.
Dazu reicht es aus, wenn Sie z.B. Ihr Flugticket oder den Einreisestempel in Ihrem Reisepass vorlegen. Kommt bei dieser Prüfung ans Tageslicht, dass Sie bei Abschluss der Auslandskrankenversicherung schon im Ausland waren, wird die Versicherung die Leistung verweigern.
Dass regelmäßig die Beiträge von Ihrem Konto abgebucht wurden, spielt keine Rolle. (Ihre Beiträge werden Ihnen nach Bekanntwerden der "ungültigen" Versicherung natürlich zurück erstattet. Man behandelt Sie quasi so, als hätten Sie den Vertag nie abgeschlossen.)
Hier die Ausnahmen:
1. Die Hanse Merkur versichert junge ausländische Personen unter 35 Jahren, die in Deutschland als Au-Pair tätig sind, oder auch Sprachschüler und Studenten, unabhängig davon, wie lange sie sich schon in Deutschland aufhalten. Wird die Versicherung allerdings später als einen Monat nach Einreise abgeschlossen, dann gibt es für Krankheiten eine einmonatige Wartezeit. Das bedeutet, dass im allerersten Monat nach Abschluss des Vertrages Krankheiten nicht mitversichert sind.
Unfälle hingegen sind immer ab dem ersten Tag versichert. Eine Wartezeit gibt es dort also nicht!
Diese Regelung gilt aber nur für ausländische Personen in Deutschland und leider nicht umgekehrt für Deutsche, die ins Ausland gehen.
2. Deutsche Personen, die ins Ausland gehen, können nur dann nachträglich versichert werden, wenn Sie im Ausland studieren und den Vertrag bis zehn Tage nach Einreise abschließen. Eine Versicherung ist dann allerdings nur bei TravelSecure möglich. Schauen Sie sich dazu bitte diesen Vergleich an.
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